Anhand vorliegender Prüfrichtlinien führe ich für Sie interne Audits durch und erstelle einen Maßnahmenplan für Qualitätsanpassungen.
Der rechtliche Rahmen
Die „Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung“ ergibt sich aus SGB V §135a. Dort heißt es:
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. …
(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136 bis 136b und 137d verpflichtet,
- sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
- einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.
Mit der Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL), die seit dem 16. November 2016 erstmalig sektorenübergreifend Gültigkeit hat, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 92 i.V.m. § 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement, wozu auch wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit gehören.
Qualitätsmanagement bedeutet konkret, dass Organisation, Arbeits- und Behandlungsabläufe festgelegt und zusammen mit den Ergebnissen regelmäßig intern überprüft werden. Gegebenenfalls werden dann Strukturen und Prozesse angepasst und verbessert. Gleichzeitig soll die Ausrichtung der Abläufe an fachlichen Standards, gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen in der jeweiligen Einrichtung unterstützt werden. Die Vorteile von Qualitätsmanagement als wichtiger Ansatz zur Förderung der Patientensicherheit sollen allen Beteiligten bewusst gemacht werden.
Die Umsetzung der QM-RL ist verpflichtend. Alle in QM-RL §4 benannten „Instrumente und Methoden“ müssen dabei zum Einsatz kommen.
So die rechtlichen Anforderungen. Tatsächlich haben viele Einrichtungen allerdings noch nicht realisiert, was zur Qualitätssicherung alles dazu gehört. Und wenn es bekannt ist, hapert es häufig noch an der Umsetzung.
Ein großer Nutzen für Sie
Ist im Unternehmen/ der Einrichtung erst einmal ein Qualitätsmanagement etabliert, dann macht es kaum noch Arbeit. Zudem bringt es dann viele Vorteile: Abläufe und Zuständigkeiten werden festgeschrieben, Risiken werden kalkulierbar und auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen werden später deutlich zufriedener sein.